Erfurt

Bei Stellenausschreibungen: Urteil rüttelt an kirchlichem Arbeitsrecht

Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Stellenausschreibungen künftig von Bewerbern nicht mehr pauschal eine Religionszugehörigkeit verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden und damit die bisherige Rechtsprechung in Deutschland korrigiert. Geklagt hatte eine Sozialpädagogin aus Berlin, die als Konfessionslose bei einer Stellenausschreibung der Diakonie nicht zum Zuge gekommen war. Sie forderte eine Entschädigung wegen Diskriminierung und hatte nach fünf Jahren Gang durch die Instanzen nun vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (8 AZR 501/14).

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Die höchsten deutschen Arbeitsrichter setzten in ihrem Grundsatzurteil Regeln, wann eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden kann. Sie stützten sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom April 2018.

Wie dieser verlangten auch die Bundesarbeitsrichter, dass eine Religionszugehörigkeit bei Einstellungen nur zur Bedingung gemacht werden kann, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten ist. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion sei nur dann keine Diskriminierung und damit zulässig, „wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ mit Blick auf den kirchlichen Auftrag, das kirchliche Ethos sei, hieß es. Bisher nahmen deutsche Arbeitsgerichte nach Angaben von Juristen in Streitfällen bei Stellenbesetzungen nur eine Art Plausibilitätsprüfung vor.

Das Urteil hat Einfluss auf jährlich Tausende Stellenausschreibungen unter anderem bei Diakonie und Caritas, die Arbeitgeber für mehr als eine Million Menschen in Deutschland sind. Der Klägerin billigte das Bundesarbeitsgericht eine Entschädigung von zwei Monatsbruttoverdiensten zu – knapp 4000 Euro. Verlangt hatte sie rund 9800 Euro.

Der Präsident der Diakonie Deutschland, Ulrich Lilie, schloss den Gang zum Bundesverfassungsgericht nicht aus. Vor einer Entscheidung, ob man gegen den Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht vorgehe, werde jedoch das schriftliche Urteil abgewartet. „Bei der konkreten Stelle, auf die sich die Klägerin beworben hatte, war für uns wegen der Tätigkeit und Außenwirkung eine kirchliche Grundkompetenz unverzichtbar“, argumentierte Lilie. Zum Vorstellungsgespräch sei die Frau nicht eingeladen worden, weil sie den für die Einstellung vorausgesetzten Hochschulabschluss nicht nachweisen konnte.

Die Kirchen haben in Deutschland ein vom Grundgesetz verbrieftes Selbstbestimmungsrecht, das auch für ihre Rolle als Arbeitgeber gilt. In der Regel verlangen sie von ihren Angestellten die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche. Dennoch hat das Urteil erhebliche Signalwirkung. „Es könnte zu einer Neuausrichtung des kirchlichen Arbeitsrechts kommen“, sagt der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing.