Gesetz: Wer als zu gefährlich für die Gesellschaft gilt

Arbeit bis zur letzten Minute: Bis Ende Mai hatten die Gefängnisse Zeit, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.
Arbeit bis zur letzten Minute: Bis Ende Mai hatten die Gefängnisse Zeit, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Foto: Thomas Frey

Geregelt wird die Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch, vor allem in den Paragrafen 66, 66a und 66 b. Sie legen fest, dass die Verwahrung beginnt, nachdem eine Freiheitsstrafe bereits verbüßt ist. Sie kann nur dann angeordnet werden, wenn jemand zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe für eine vorsätzliche Straftat verurteilt wurde oder er wegen einer solchen Tat schon zweimal mindestens eine einjährige Haftstrafe erhalten hat.

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Maßgeblich ist auch die Gesamtwürdigung des Täters. Dabei ist zu klären, ob ein Hang zu erheblichen Straftaten besteht, durch die „die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“, und der Delinquent „zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist“. Sinn ist der Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Kriminellen, also vorwiegend Wiederholungs- und Rückfalltätern. Zeitlich befristet ist die Sicherungsverwahrung nicht mehr.

Arbeit bis zur letzten Minute: Bis Ende Mai hatten die Gefängnisse Zeit, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.
Arbeit bis zur letzten Minute: Bis Ende Mai hatten die Gefängnisse Zeit, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.
Foto: Thomas Frey

Die Vorgabe, dass die Dauer beim ersten Mal auf maximal zehn Jahre begrenzt ist, wurde 1998 gestrichen. Allerdings muss ein Gutachter regelmäßig überprüfen, ob sie weiter notwendig ist. Während bisher ein Intervall von mindestens zwei Jahren vorgegeben war, ist nun davon die Rede, die ehemaligen Straftäter künftig alle neun Monate zu bewerten. 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass eine nachträgliche Sicherheitsverwahrung menschenrechtswidrig ist.

Deshalb ist sie grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Dennoch gibt es nach wie vor Ausnahmen. Weiterhin ist sie bei Heranwachsenden und Jugendlichen möglich. Auch nach der Entlassung von Straftätern aus einem psychiatrischen Krankenhaus kann davon Gebrauch gemacht werden. Und die „Altfälle“, also vor dem 1. Januar 2011 straffällig gewordene Täter, werden ebenfalls gemäß der alten Rechtslage behandelt.

So sitzen auch noch alle „Altfälle“ in der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Koblenz im Gefängnis, die nachträglich als zu gefährlich für die Gesellschaft eingestuft wurden. Unter Juristen herrscht nach wie vor Unklarheit darüber, ob die aktuelle Gesetzgebung auch langfristig Bestand hat. Auf Dauer, so die Meinung einiger Experten, könnte eine Verwahrung nur noch denjenigen auferlegt werden, die schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten verübt haben und nachgewiesenermaßen unter einer psychischen Störung leiden.

afu