Koblenz

Dokumentation – Podzun-Anwalt: „Allermeiste Vorwürfe falsch“

Die Anwaltskanzlei Kunz vertritt Ex-IHK-Chef Hans-Jürgen Podzun im Verfahren wegen angeblicher Untreue. 
Die Anwaltskanzlei Kunz vertritt Ex-IHK-Chef Hans-Jürgen Podzun im Verfahren wegen angeblicher Untreue.  Foto: Kunz Rechtsanwäl

Gegenüber unserer Zeitung nimmt Eckhard Kunz, der Koblenzer Anwalt des Ex-IHK-Chefs Hans-Jürgen Podzun detailliert Stellung zur Anklage gegen seinen Mandanten. Aus seiner Sicht haben sich die allermeisten Vorwürfe der Staatsanwaltschaft als falsch herausgestellt.

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Koblenz – Gegenüber unserer Zeitung nimmt Eckhard Kunz, der Koblenzer Anwalt des Ex-IHK-Chefs Hans-Jürgen Podzun detailliert Stellung zur Anklafe gegen seinen Mandanten. Aus seiner Sicht haben sich die allermeisten Vorwürfe der Staatsanwaltschaft als falsch herausgestellt.

Die Stellungnahme dokumentieren wir im Wortlaut: „In der Zwischenzeit liegt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vor. Wir werden dazu nach Akteneinsicht ggenüber dem Amtsgericht ergänzend Stellung nehmen.

Bereits jetzt kann festgestellt werden, dass sich nach 2-jähriger intensiver Ermittlungsarbeit der IHK und der Staatsanwaltschaft die allermeisten Vorwürfe als falsch herausgestellt haben.

Die IHK hat nach Ermittlungen, die den ihnen bekannten Kostenaufwand herbeigeführt haben, beim Amtsgericht Koblenz Schadensersatzansprüche in Höhe von 945,83 € eingeklagt. Davon entfallen 556,70 € auf die private Nutzung des Dienstwagens. Angesichts eines Ermittlungsaufwandes über 150.000,00 € beläuft es sich hier auf eine eher geringe Forderung, die aber von Herrn Podzun auch in vollem Umfang bestritten wird.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft befasst sich in 22 Fällen mit der angeblichen Inanspruchnahme des Dienstwagens für private Zwecke. Tatsächlich handelt es sich um dienstlich veranlasste Fahrten. Der behauptete Schaden kann sich auch nicht, wie in der Anklageschrift berechnet, auf 2.624,00 € belaufen, sondern allenfalls auf den von der IHK selbst errechneten Schadensbetrag in Höhe von 556,70 €.

Die weiteren Vorwürfe betreffen nicht die IHK, sondern ausschließlich das GBZ. Hier wird Herrn Podzun vorgeworfen, dass bei der 60. Geburtstagsfeier an Stelle eines gezahlten Betrages in Höhe von 1.500,00 € tatsächlich 3.948,00 geschuldet wurden. Tatsächlich war der Betrag in Höhe von 1.500,00 € vereinbart und auch angemessen. Es gab folgendes Menü:

3-Gänge-Menü:

Vorspeise: Warm geräucherte Entenbrust an mariniertem Feldsalat im Schalottendressing

Zwischengericht: Kross gebratener Zander in Kräuterbutter auf Safranrisotto

Hauptgericht: Medaillon vom Kalbsrücken unter der Morchelkruste, Spätburgundersauce auf Kartoffel-Lauchgemüse

Dessert: Wurde von Herrn Podzun selbst gestellt.

Käsebuffet vom Brett

An Stelle der in der Anklage genannten 52 Personen haben lediglich 46 Personen gegessen, sodass sich bei einem angenommenen Preis von 3.948,00 € ein Menüpreis von über 80,00 € ergeben hätte. Dies ist augenscheinlich unangemessen.

In einem dritten Punkt geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Übernahme von Flugkosten der Ehefrau von Herrn Podzun durch das Gastronomische Bildungszentrum strafrechtlich relevant sei. Tatsächlich nahm Frau Podzun im Interesse des Gastronomischen Bildungszentrums und der dort betriebenen Deutschen Wein- und Sommelierschule sowie den umfangreichen Weinaktivitäten der IHK an den Abschlussveranstaltungen der IHK-Sommelierprüfungen in Berlin, Hamburg, München sowie an Reisen zu Gastländern der IHK-Veranstaltung „Wein im Schloss“ teil.

Dies wurde nicht nur von dem Geschäftsführer des GBZ gebilligt und bezahlt, sondern war auch dem Vorstand bekannt. Nachdem der Vorstandsvorsitzende die Übernahme dieser Kosten im Jahr 2011 als nicht mehr angemessen bezeichnete, hat Frau Podzun freiwillig einen Betrag in Höhe von 6.581,12 € erstattet, sodass allenfalls noch ein Betrag in Höhe von weniger als 9.000,00 € streitig ist. Das GBZ hat bis heute nie eine Forderung gegenüber Frau Podzun geltend gemacht.

Herrn Podzun wird vorgeworfen im Jahre 2008 einen vollständig abgeschriebenen Weinkühlschrank für 100,00 € erworben zu haben, obwohl der tatsächliche Wert höher gelegen habe. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatte der Kühlschrank in einem Alter von nahezu fünf Jahren noch einen Verkehrswert von 2.000,00 €. Wir ersparen uns einen Kommentar.

Schließlich wird unserem Mandanten ein Steuerdelikt vorgeworfen, weil der geldwerte Vorteil der Dienstwagennutzung nicht ordnungsgemäß versteuert wurde. Insoweit liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzamtes oder gar des Finanzgerichtes bis heute nicht vor. Die strittige Steuerfrage wird sicherlich im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens zu klären sein.

Herr Podzun wird sich – wie in der Vergangenheit – auch im weiteren Verfahren in vollem Umfang gegen die gegen ihn zu unrecht erhobenen Vorwürfe verteidigen. Er geht davon aus, dass er auch in den jetzt noch übrig gebliebenen Punkten in vollem Umfang rehabilitiert wird.“