Koblenz

OLG: Kein „Sozialbonus“ für Raser

Ein Raser hat keinen Anspruch auf ein verringertes Bußgeld, nur weil er knapp bei Kasse ist. Er kann auch dann mit einer empfindlichen Geldbuße belegt werden, wenn er damit finanziell überfordert ist, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Zahlungsschwierigkeiten allein seien kein Grund, eine der Ordnungswidrigkeit angemessene Geldbuße herabzusetzen.

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Koblenz – Ein Raser hat keinen Anspruch auf ein verringertes Bußgeld, nur weil er knapp bei Kasse ist. Er kann auch dann mit einer empfindlichen Geldbuße belegt werden, wenn er damit finanziell überfordert ist, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Zahlungsschwierigkeiten allein seien kein Grund, eine der Ordnungswidrigkeit angemessene Geldbuße herabzusetzen (Beschluss vom 10.3.2010 ­ 2 SsBs 20/10).

Mit seinem Spruch verhängte das Gericht gegen einen Raser eine Geldbuße von 300 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Der Mann war 50 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Als ihm die Geldbuße auferlegt wurde, erklärte er, da er nur 950 Euro verdiene, überfordere ihn die Strafe.

Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Es betonte vielmehr, maßgebend für die Höhe der Buße sei nicht in erster Linie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Autofahrers, sondern die abschreckende Wirkung der Strafe. Einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit könne durch Zahlungserleichterungen – etwa einer Ratenzahlung – Rechnung getragen werden. (Gericht: www.olgko.justiz.rlp.de; Beschluss: http://dpaq.de/Urteil_Raser)