Cochem-Zell
Graben ist gesetzlich verboten
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Nur Mitarbeiter der Landesarchäologie sind hierzu befugt und können sich entsprechend ausweisen. Mit einer Sonde nach Metallen zu suchen, ist genehmigungspflichtig (Paragraf 21,1 Denkmalschutzgesetz) und stellt ansonsten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis 125 000 Euro geahndet werden kann. Zudem gilt in Rheinland-Pfalz das Schatzregal (Paragraf 20, Denkmalschutzgesetz), das besagt, dass alle Funde von wissenschaftlicher Bedeutung Eigentum des Landes sind. ker