Stichwort: Der Straftatbestand Vorteilsannahme

Der Straftatbestand der Vorteilsannahme ist in Paragraf 331 des Strafgesetzbuches geregelt. Dort heißt es: „Ein Amtsträger oder ein für den Öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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In Niedersachsen ist darüber hinaus im Ministergesetz (Paragraf 5, Abs. 4) festgeschrieben, dass die Mitglieder der Landesregierung keine Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen dürfen – das dürfen sie höchstens dann, wenn sie andernfalls die Regeln der Höflichkeit verletzen würden. Teure Mitbringsel müssen an das Land abgegeben werden, Geschenke bis zu 10 Euro Wert dürfen behalten werden.

Die Regelung war in Niedersachsen erlassen worden, nachdem der damalige Ministerpräsident Gerhard Glogowski (SPD) 1999 nach einer Affäre um unbezahlte Urlaube und eine gesponserte Hochzeitsparty zurückgetreten war.