Die Freibeträge steigen, die Verpflegungspauschale auch

Pünktlich zum Jahreswechsel verändern sich einige Regelungen im Bereich Steuern. Das Wichtigste im Überblick:

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Grundfreibetrag: Ledige haben ab dem 1. Januar 2020 bei der Einkommensteuer einen höheren Grundfreibetrag. Bis zu 9408 Euro bleibt das Einkommen steuerfrei. Das sind 240 Euro mehr als 2019, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für Verheiratete steigt der Betrag auf 18.816 Euro.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt auf 5172 Euro – 2019 lag er noch bei 4980 Euro. Eltern können diesen Freibetrag statt des Kindergelds erhalten. Das Finanzamt prüft bei Abgabe der Einkommensteuer automatisch, welche Vergünstigung sich für Eltern mehr auszahlt. Das Kindergeld soll erst 2021 erneut steigen.

Sachbezüge: Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat kostenlos oder vergünstigt gewähren, ohne dass darauf Steuern anfallen. Ab dem 1. Januar 2020 fallen jedoch unter anderem zweckgebundene Geldleistungen weg. Auch nachträgliche Kostenerstattungen, etwa für eine Tankquittung, sind dann laut Bund der Steuerzahler nicht mehr steuerfrei.

Ausnahme: Fahrtkosten auf Dienstreisen dürfen Arbeitgeber weiterhin steuerfrei erstatten. Und auch für aufladbare Geschenkkarten fallen keine Steuern an, wenn der Chef diese zusätzlich zum normalen Arbeitslohn ausgibt. Voraussetzung ist: Der Beschenkte kann mit dem Gutschein und der Geldkarte nur Waren oder Dienstleistungen kaufen.

Verpflegungspauschale: Arbeit­nehmer, die aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind, können sich ab 2020 über eine höhere Verpflegungspauschale freuen. Dauert die Abwesenheit mehr als acht Stunden, gibt es nun 14 Euro statt bisher 12 Euro. Ist der Beschäftigte den ganzen Tag, also 24 Stunden, unterwegs, gilt die neue Pauschale von 28 Euro. Bei mehrtägigen Reisen steigt die Pauschale für den An- und Abreisetag um 2 Euro auf 14 Euro. Der Arbeitgeber kann diese Beträge steuerfrei ersetzen. Oder der Arbeitnehmer macht die Pauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend – so kann er das zu versteuernde Einkommen senken.

Umzugspauschale: Ab dem 1. März 2020 können Ledige, die aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln, pauschal 820 Euro absetzen – etwa für Schönheitsreparaturen in der vorherigen Wohnung. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können dann 1639 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, erklärt der Bund der Steuerzahler. Zusätzlich können sie etwa Kosten für den Makler oder den Transport der Möbel absetzen – wenn diese einzeln belegbar sind.

Freiwillige Steuererklärung: Nicht jeder ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – es lohnt sich aber für viele. Freiwillig ist dies nach Angaben des Bunds der Steuerzahler für Menschen mit geringen Einkünften: etwa für Ledige, die 2020 einen Arbeitslohn von bis zu 11.900 Euro erzielen. Für Verheiratete steigt der Wert um 550 Euro auf 22.600 Euro.

Altersvorsorge: Wer für das Alter vorsorgt, kann bis zu 90 Prozent dieser Aufwendungen absetzen – nach Angaben des Bunds der Steuerzahler berücksichtigt der Fiskus ab 2020 bei Alleinstehenden bis zu 22.541 Euro. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können dann zusammen 45.082 Euro steuerlich geltend machen. Der Fiskus zieht bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, von den gesamten Aufwendungen den steuerfreien Arbeitgeberanteil ab.

Betriebsrente: Wer eine Betriebsrente erhält, muss darauf unter Umständen Krankenkassenbeiträge zahlen. Ab 2020 fallen die Beiträge nur auf die Summe an, die über dem neuen Freibetrag von 159,25 Euro liegt – und nicht mehr auf die gesamte Rente. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin.

Wohngeld: Ab 2020 haben mehr Menschen erstmals einen Anspruch auf Wohngeld – Schätzungen der Verbraucherzentrale NRW zufolge betrifft dies etwa 180.000 Haushalte. Wohngeld bekommen Mieter mit geringem Einkommen sowie selbstnutzende Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen. Die Höhe des Wohngeldes hängt unter anderem vom Einkommen, der Miete und der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab. Ab 2020 steigt der staatliche Zuschuss. Dadurch bekommt ein Haushalt mit zwei Personen nach Angaben der Verbraucherschützer im Schnitt 190 Euro Wohngeld pro Monat – bislang lag der Zuschuss für dieses Fallbeispiel bei rund 145 Euro.

Neue „Düsseldorfer Tabelle“: Höhere Bedarfssätze und mehr Selbstbehalt

Am 1. Januar tritt die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft. Sie sieht höhere Bedarfssätze vor allem für Minderjährige vor. Allerdings steigt auch der Betrag, den Unterhaltspflichtige für sich selbst behalten dürfen. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob mehr für die Kinder herausspringt. „Viele Kinder werden trotz der höheren Sätze sogar weniger Geld bekommen“, teilte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit, das die Tabelle seit 1962 bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts herausgibt.

Der Mindestunterhalt beträgt der neuen Tabelle zufolge ab dem 1. Januar für Kinder im Alter bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354 – ein Plus von 15 Euro. Das gilt für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1900 Euro netto.

Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben in dieser Einkommensklasse Anspruch auf mindestens 424 Euro statt bislang 406 Euro – ein Plus von 18 Euro. In der dritten Altersgruppe bis zu Volljährigkeit sind es dann 497 Euro – ein Plus von 21 Euro.

Für volljährige Trennungskinder steigen die Sätze dagegen kaum: von 527 auf 530 Euro in der niedrigsten Einkommensgruppe. Die Sätze für volljährige Kinder waren schon 2018 und 2019 unverändert geblieben. Der Satz für Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt dagegen deutlich von 735 auf 860 Euro.

Erstmals seit 2015 ändert sich der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Bedarf zusteht. Der von nicht Erwerbstätigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1080 auf 1160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten, aber nicht unangemessen hoch sind.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern, etwa wenn diese pflegebedürftig geworden sind und die Kosten ihre Rente übersteigen, steigt von bisher 1800 Euro auf 2000 Euro. Die Auswirkungen des Angehörigenentlastungsgesetzes sind dabei noch nicht berücksichtigt.

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