Betrug: Abzocker lauern überall – so schützen Sie sich

Rheinland-Pfalz – Unseriöse Geschäfte fanden früher an der Haustür statt. Heute genügt schon ein Anruf oder das Öffnen einer E-Mail, und unfreiwillig kommt ein Vertrag zustande. Abzocke nennen das Verbraucherschützer ganz unverblümt.

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Rheinland-Pfalz – Unseriöse Geschäfte fanden früher an der Haustür statt. Heute genügt schon ein Anruf oder das Öffnen einer E-Mail, und unfreiwillig kommt ein Vertrag zustande. Abzocke nennen das Verbraucherschützer ganz unverblümt.

Von unserer Redakteurin Nicole Mieding

Wir verraten die miesesten Maschen von Trickbetrügern, die derzeit im Umlauf sind.

1. Lästige Werbeanrufe sind gängige Praxis – obwohl das Gesetz sie nur noch erlaubt, sofern der Angerufene zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Meist werben die Anrufer für Gewinnspieldienste oder bieten ironischerweise Hilfe gegen unerwünschte Werbeanrufe an. Besonders dreist: Die Betrüger geben sich teils als Verbraucherschützer, Anwälte oder Behörden aus, um den Betroffenen Kontodaten zu entlocken oder unerwünschte Verträge unterzujubeln.

Die Angerufenen sind dann in einer Art Schockstarre und handeln in blindem Autoritätsglauben. Das können Sie tun: sofort auflegen, auf keinen Fall Auskünfte zu Name, Adresse und Bankverbindungen geben. Notieren Sie sich die Nummer des Anrufers, Name und Funktion. Melden Sie diese an die Bundesnetzagentur.

Erhalten Sie Schreiben, in denen behauptet wird, Sie hätten einen Vertrag abgeschlossen, bestreiten Sie das schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Vorsicht: Auch mündliche Verträge sind wirksam. Wer am Telefon bewusst einen Kaufvertrag abschließt, hat jedoch das Recht, ihn innerhalb einer Frist zu widerrufen. Wer gar keinen Vertrag abschließen wollte, nach einem Telefonat aber später ein „Begrüßungsschreiben“ der Firma und die Ware erhält, muss dem angeblichen Kauf widersprechen – am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Darin bestreitet man den angeblich wirksamen, kostenpflichtigen Vertragsabschluss und fordert von dem Unternehmen Nachweise für das Zustandekommen an. Zusätzlich sollte man den angeblichen Vertragsabschluss hilfsweise und rein vorsorglich widerrufen, außerordentlich und fristlos kündigen und wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtum anfechten. Die Verbraucherzentralen bieten dafür Musterschreiben an.

2. Fingierte Rechnungen gehen Bürgern per Post und auch per E-Mail zu. Durch die missbräuchliche Verwendung von Firmenlogos sehen diese Zahlungsaufforderungen oft täuschend echt aus. Oftmals werden die fingierten Rechnungen auch in Form einer Mahnung verschickt, Absender sind dubiose oder erfundene Anwaltskanzleien, die den Anschein von Seriosität erwecken und den Empfänger beeindrucken sollen.

Das können Sie tun: Haben Sie mit dem Unternehmen keinen Vertrag abgeschlossen, sind Sie in der Regel nicht zur Zahlung verpflichtet. Bei fingierten Rechnungen muss zwischen den Medien E-Mail und Post differenziert werden. Erhält man Briefe, in denen man zur Zahlung eines Geldbetrags wegen eines angeblichen Kaufs oder einer angeblich erhaltenen Dienstleistung aufgefordert wird, sollte man den Absender umgehend anschreiben und wie unter Punkt eins geschildert Einspruch erheben.

Kommt die fingierte Rechnungen per E-Mail ins Haus und hat eine ZIP-Datei im Anhang, gilt: sofort löschen, nicht antworten, den Anhang keinesfalls öffnen. Sofort den Suchlauf mit dem Antivirenschutzprogramm nach Schad-Software starten. Keine Zahlung vornehmen.

Wer sich unsicher ist, ob es sich um eine seriöse Forderung handelt, kann sich an die Verbraucherzentrale Rheinland- Pfalz wenden oder sich im Internet die Adresse des Unternehmens heraussuchen und zwecks Nachfrage anschreiben. Eine Antwort direkt an die E-Mail-Adresse des Absenders sollte man nicht verschicken.

Enthält diese E-Mail keine ZIP-Datei im Anhang, können Sie diese nicht ignorieren, sondern müssen wie bei fingierten Rechnungen per Post reagieren.

3. Unseriöse Inkassoforderungen überfluten in Wellen die Republik. Absender der gefälschten Mahnbriefe sind dubiose Inkassofirmen oder Rechtsanwälte. So versucht etwa ein gewisser Ingo Müller zweifelhafte Forderungen aus angeblich telefonisch abgeschlossenen Gewinnspieldiensten geltend zu machen. Dieselben Forderungen verschickte die Düsseldorfer Firma National Inkasso, ehemals unter dem Namen Wecollect.

Dieselbe Masche wendet die griechische Anwaltskanzlei John Markou & Partner an, die in Athen zugelassen ist und eine Niederlassung in Hannover hat, oder auch eine Athener Anwältin namens Davoutaki. In beiden Fällen ging es um angeblich offene Rechnungen bei einer Lottotippgemeinschaft.

Das können Sie tun: Erhalten Sie Rechnungen, bestreiten Sie diese schriftlich wie zuvor geraten. Beobachten Sie ihr Bankkonto, ob Gelder abgebucht werden. Ist das der Fall, lassen Sie diese von Ihrer Bank zurückbuchen.

4. Urheberrechtsklagen: Viele Anwaltskanzleien machen ein gutes Geschäft mit Abmahnungen. Davon betroffen sind häufig Jugendliche, die Musikdateien in Internettauschbörsen eingestellt haben. Wer solche Musikdateien aus dem Internet nutzt, kommt mit dem Urheberrecht in Konflikt. Die Musikindustrie verfolgt solche Verstöße gnadenlos mit oft überzogenen Forderungen. In ihrem Auftrag drohen Kanzleien Klagen an, stellen Abmahnungen in Rechnung oder bieten einen Vergleich an, der sich zwischen 450 und 1900 Euro beläuft.

So wird das unbedachte Herunterladen eines Musiktitels schnell zum teuren Spaß.

Das können Sie tun: Bevor Sie bezahlen und die in der Regel mitgeschickte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung unterschreiben, vereinbaren Sie sofort einen Termin bei einem Rechtsanwalt, der auf Urheberrecht spezialisiert ist, und lassen Sie sich juristisch beraten.

Auch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet eine Rechtsberatung an. Sie kann jedoch Ihre Interessen nicht vor Gericht oder gegenüber den gegnerischen Rechtsanwälten vertreten. Auf keinen Fall sollte man die Abmahnungen ignorieren.

5. Abzocke im Internet: Gegen unfreiwillig im Internet geschlossene Verträge gilt seit vergangenem August die „Button-Lösung“. Wer bei einer Firma übers Internet einkauft, muss seitdem erst eine Schaltfläche mit dem Hinweis „kostenpflichtig bestellen“ anklicken.

Fehlt dieser Hinweis, kommt kein bindender Kaufvertrag zustande. Dennoch versuchen Firmen nach wie vor, Internetnutzern teure Leistungen wie Mobilfunkdienste oder Abonnements für Spiele, Zeitungen oder Rezepte unterzujubeln.

Das können Sie tun: nicht bezahlen, schriftlich widersprechen.