In 30 Fällen mussten Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Fahrzeugführer und -halter eingeleitet werden, da infolge von unzulässigen Veränderungen nachweislich die Betriebserlaubnis der Fahrzeuge erloschen ist.
Neben der Verwendung von nicht zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen (bspw. bunte LED-Leuchtmittel) oder der Manipulation der Beleuchtungseinrichtung, etwa durch überkleben der Scheinwerfer mit schwarzer Folie, wurden in vielen Fällen auch Auflagen der erteilten Gutachten zu den Umbauten nicht eingehalten. Auch unzulässige Veränderungen an der Abgasanlage führten in drei Fällen neben einer extremen Erhöhung des Geräuschverhaltens auch zur Unrechtmäßigkeit der Fahrzeuge.
In allen Fällen wurden den Fahrern die Weiterfahrt bis zur Beseitigung der Mängel und Neuerteilung einer Betriebserlaubnis durch die Zulassungsstelle untersagt.
In einem PKW war ein Luftfahrwerk verbaut, das auch gutachterlich genehmigt war. Bei solchen Systemen kann die Fahrzeughöhe durch Hinzuführen oder Ablassen von Luftdruck individuell verändert werden. Bei Einfahrt in die Kontrollstelle war das Fahrwerk laut Steuermodul in der Mittelkonsole deutlich tiefer eingestellt, als für den fahrbetrieb genehmigt.
Die Zulässigkeit von Luftfahrwerken unterliegen hohen sicherheitstechnischen Ansprüchen. So muss beispielsweise bei einem unvorhergesehenen Druckverlust das Fahrzeug noch zu einem gewissen Grad lenkbar sein, um etwa einen Gefahrenbereich verlassen zu können. Bei der Überprüfung dieser Notlaufeigenschaften (Betriebsdruck von 0,0 Bar) hatten die Räder der Hinterachse Kontakt zur Karosserie. Um beweiskräftig nachvollziehen zu können, ob die fehlenden Notlaufeigenschaften Folge einer bewussten Manipulation oder etwa Verschleiß bedingt sind, wurde der PKW sichergestellt und wird einem Gutachter zur Prüfung vorgeführt.
Zwei PKW fielen bereits vor Einfuhr in die Kontrollstelle durch ihre lauten Auspuffanlagen auf. Grund für die übermäßige Geräuschentwicklung war die Verwendung eines falschen Fahrmodus („Sport“ oder „Race“). Hierbei schließt die serienmäßig verbaute Klappenauspuffanlage in anderen Drehzahlbereichen, was zu einer deutlich erhöhten Emission führt. In innerstädtischen Bereichen ist die Verwendung solcher Fahrmodi nicht erlaubt, weshalb die Fahrer nicht um ein Verwarngeld umherkamen.
Insgesamt mussten fünf Strafverfahren eingeleitet werden. In zwei Fällen wurden nachweislich gefälschte Beleuchtungseinrichtungen festgestellt, auf denen eine E-Kennung aufgebracht war, durch die eine Legalität suggeriert wird. Die Leuchten wurden online als legal angepriesen und durch Händler vertrieben, was einen gewerbsmäßigen Betrug darstellt.
An einem PKW wurden mehrere eindeutig unzulässige Veränderungen nachgewiesen. Verwundert über die Feststellung der Beamten entgegnete der Fahrer, dass er erst einige Wochen zuvor das Fahrzeug in demselben technischen Zustand einem Sachverständigen vorgeführt hatte, der die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in einem „Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis“ bestätigte. Aufgrund der Angaben des Fahrers musste daher gegen den Sachverständigen ein Ermittlungsverfahren wegen Falschbeurkundung im Amt eingeleitet werden.
Alle kontrollierten Fahrer verhielten sich gänzlich kooperativ und zeigten Verständnis für die durchgeführten Kontrollen.
Die Polizei rät allen Tuning begeisterten etwaige Gutachten genau durchzulesen und auch dort aufgeführte Auflagen zu beachten. Jegliche Veränderungen an Beleuchtungseinrichtung haben erhebliche Gefahren für Verkehrsteilnehmer zur Folge und sind daher unzulässig.
Die Polizei ist sich darüber bewusst, dass der aller größte Teil der Personen, die ihr Fahrzeug optisch modifizieren, dies im Rahmen der Zulässigkeit tun möchten. Werden die genannten Aspekte beachtet, dürfte es zukünftig bei dem überwiegenden Teil der Kontrollen zu deutlich weniger Beanstandungen kommen.
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Tuningkontrolle im Stadtgebiet Trier
Aktualisiert am 11. November 2024 15:38 Uhr