Vorsorge zählt nicht – Recht: Strenge Kriterien für Arbeitsweg
SP-X/Halle/Saale. Das Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto zählt bei Pendlern nicht zum Arbeitsweg. Bei einem Unfall kann die gesetzliche Unfallversicherung eine Zahlung verweigern, wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nun geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihr Auto in der Nähe des Büros geparkt. Beim Anbringen der Fenstermatte zum Schutz vor Vereisung stolperte sie und brach sich das Fußgelenk. Die Unfallversicherung weigerte sich, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, wie das Gericht urteilte: Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos diene allein der Vorbereitung einer späteren Fahrt. Es habe sich auch nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung „im Vorbeigehen“ gehandelt, da das Abdecken der Scheibe eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordere. Daher läge eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges aus außerbetrieblichen Gründen vor, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. (Az.: L 6 U 61/20)