In der Garage maximal 90 Sekunden – Recht: Warmlaufenlassen des Motors

Bei laufendem Motor ist die Luft in einer Tiefgarage besonders schnell verqualmt. Autofahrer müssen das beim Laufenlassen des Triebwerks berücksichtigen.

Von Holger Holzer, SP-X
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SP-X/Berlin. Autofahrer dürfen den Motor ihres Pkw in einer privaten Tiefgarage maximal 90 Sekunden warmlaufen lassen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor. In dem konkreten Fall hatte ein Stellplatzinhaber den Motor seines Fahrzeugs nach einem Starthilfevorgang zwei Minuten im Leerlauf laufen lassen, um die Batterie nachzuladen. Ein Mitnutzer störte sich daran und klagte auf Unterlassung.

Das Landgericht gab ihm teilweise Recht: Dem Kläger stehe nach spätestens 90 Sekunden ein Anspruch auf Unterlassung zu. Über diesen Zeitraum hinaus müsse er die sich in der Garage sammelnden Abgase nicht unbeschränkt dulden. Dem Beklagten sei zuzumuten, sein Fahrzeug innerhalb von 90 Sekunden nach gewährter Starthilfe aus der Tiefgarage zu fahren, zitiert das Portal „RA Online“ aus dem Urteil.

Holger Holzer/SP-X
Archivierter Artikel vom 06.01.2023, 17:07 Uhr