Fahrstromdiebstahl nicht automatisch Kündigungsgrund – Recht: Laden an der Allgemeinsteckdose

Von Holger Holzer, SP-X

Die „Entziehung elektrischer Energie“ ist eine Straftat. Allerdings nur, wenn ein relevanter Schaden entsteht.

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SP-X/Leverkusen. Stromdiebstahl ist kein Grund zur Kündigung eines Mietvertrags. Zumindest nicht bei einem geringfügigen Schaden, wie das Amtsgericht Leverkusen entschieden hat. In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer eines Pkw mit Plug-in-Hybridantrieb sein Fahrzeug insgesamt zehn Mal an der Allgemeinsteckdose eines Mietshauses aufgeladen. Der Vermieter sprach daraufhin eine fristlose und ordentliche Kündigung aus. Eine Wiedergutmachung des Schadens durch die Zahlung von 600 Euro lehnte er ab.

Der Amtsrichter kassierte die fristlose Kündigung. Der Schaden sei mit rund 50 Euro geringfügig, zudem sei der Mieter wiedergutmachungsbereit und es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die ordentliche Kündigung scheitere an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Mieters, zitiert RA-Online aus der Entscheidung. (Az.: 22 C 157/23)

Holger Holzer/SP-X