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Rheinland-Pfalz

Maßregelvollzug: Mehr schuldunfähige Straftäter kommen frei

Mehr schuldunfähige Straftäter kommen frei Foto: dam

Ein neues Gesetz soll verhindern, dass psychisch-kranke und damit schuldunfähige Straftäter auch nach minder schweren Delikten sechs Jahre und länger in der geschlossenen Psychiatrie weggesperrt werden. Die Folgen werden in Rheinland-Pfalz zunehmend diskutiert. Denn die Gesellschaft muss künftig, so Juristen, damit leben, dass Menschen im Stadium der Schuldunfähigkeit womöglich immer wieder leichtere Delikte begehen – und nicht bestraft werden können.

Lesezeit: 3 Minuten
Was sagt das Gesetz? Das Gesetz von August 2016 erhöht nicht nur die Hürden dafür, dass ein schuldunfähiger Straftäter in der geschlossenen Therapie (im sogenannten Maßregelvollzug) untergebracht wird. Es begrenzt auch die Dauer des Verbleibs in der Psychiatrie. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass nach sechs Jahren der Zwangsaufenthalt in ...
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Neues Gesetz: Höhere Schwellen im Maßregelvollzug

Im Maßregelvollzug (auch Forensische Psychiatrie, verkürzt Forensik genannt) werden psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter untergebracht, beim Urteil zunächst auf unbestimmte Zeit. Das neue Gesetz vom August 2016 erhöht nun die Schwellen für die Einweisung und schränkt auch den Verbleib in der geschlossenen Psychiatrie auf schwere Straftäter ein.

Paragraf 63 im Strafgesetzbuch regelt, dass nur Straftäter, die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt haben oder die für die Allgemeinheit gefährlich sind, in der geschlossenen Psychiatrie behandelt werden. Hinzu kommt, dass nach Paragraf 67 nach sechs Jahren überprüft wird, ob ein Patient noch weggeschlossen werden muss und ob dies noch verhältnismäßig ist. Damit sollen womöglich lebenslange Unterbringungen „auf die wirklich schweren Fälle beschränkt werden“.