Mainzer Anwalt zum JMStV: „Rechtliche Unsicherheiten sind gravierend“

Mainz. Das Urteil von Stephan Schmidt, Mainzer Fachanwalt für IT-Recht, zum JMStV fällt eindeutig aus: Voller Unklarheiten und untauglich in der Praxis. Hier der Beitrag des Juristen:

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Mainz – Das Urteil von Jurist Stephan Schmidt zum JMStV fällt eindeutig aus: Voller Unklarheiten und untauglich in der Praxis. Hier der Beitrag des Mainzer Fachanwalt fürs IT-Recht:

Die geplanten Änderungen des JMStV bringen für Anbieter von Webseiten vor allem eines: Verunsicherung. Verunsicherung darüber, ob verschiedene Inhalte nicht vielleicht doch nach Altersstufen klassifiziert werden müssen und insbesondere auch, ob das Fehlen einer solchen Klassifizierung dazu führen kann, dass die eigene Website für einen Teil der Bevölkerung in Zukunft gar nicht mehr erreichbar ist. Anbieter, die schon jetzt unter den JMStV fallen, fragen sich, wie sie denn die Klassifizierung ab 1.1.2011 durchführen sollen, wenn die technischen Randbedingungen noch gar nicht klar sind und es noch keine offiziell zertifizierte Jugendschutzsoftware gibt. Völlig unklar ist beispielsweise auch, wie Anbieter von Apps oder Internetangeboten für Smartphones die Vorschriften umsetzen sollen. Einige Mandanten, die ihre Einnahmen ausschließlich aus einem Onlineangebot generieren, tragen sich daher auch mit dem Gedanken, die Angebote komplett ins Ausland zu verlagern, um einfach jedem Ärger und der Regulierungswut der deutschen Politiker aus dem Weg zu gehen.

Für die tägliche Arbeit in der Kanzlei bedeuten die schlecht formulierten und oft unklaren Regelungen, dass bei der Beratung von Mandanten auf Stellungnahmen, Begründungen und Protokollerklärungen der beteiligten Personen und Bundesländer zurückgriffen werden muss, da der Wortlaut des Gesetzes an vielen Stellen keine eindeutige Aussage hergibt. Doch auch auf diesem Wege lässt sich keine Klarheit gewinnen. So lässt beispielsweise die Rheinland-Pfälzische Staatskanzlei verlauten: „Wer keine Inhalte anbietet, die für Kinder unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind, muss keine Alterskennzeichnung vornehmen”, während die Bayerische Staatskanzlei verkündet, die eigenen Inhalte im Internet altersmäßig einstufen zu wollen. Die Gesetzessystematik und der Wortlaut sprechen auch eher für eine Kennzeichnungspflicht um Nachteile zu vermeiden. Dies ist für die tägliche Arbeit wenig hilfreich und zeigt, wie untauglich dieses Gesetz in der Praxis ist.

Problematisch ist dabei aus meiner Sicht, dass die Änderungen nach den Bekundungen der Beteiligten grundsätzlich keine neuen Pflichten schaffen, sondern nur die bereits nach dem alten JMStV bestehenden Pflichten konkretisieren und neue Lösungsmöglichkeiten (die Klassifizierung von Inhalten) aufzeigen sollen. Die Formulierungen des Gesetzes selbst legen aber eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nahe.

Beratungsbedarf wird insbesondere bei den Anbietern von nutzergenerierten Inhalten wie Foren bestehen. Diese müssen nach § 5 Abs. 3 JMStV-E ihr Angebot „lediglich“ im Ganzen einstufen (z.B. „Ab 16“) und im Übrigen Schutzmaßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Nutzer Inhalte einstellen, die über dieser Alterseinstufung liegen. Diese Schutzmaßnahmen widersprechen aber dem Haftungsprivileg des § 10 S. 1 Nr. 1 Telemediengesetz, das gerade eine Haftung ausschließt, wenn dem Betreiber die Inhalte nicht bekannt sind. Der JMStV spricht aber nun von „Einbeziehung verhindern“, was sich sehr nach einer Vorabkontrolle anhört. Hier ist dringend eine Klarstellung im Gesetz oder aber ein gerichtliche Klärung notwendig. Denn es kann nicht sein, dass ein Staatsvertrag zwischen Bundesländern durch die Hintertür ein europaweites Haftungsprivileg aushebelt. Ob dies vom Gesetzgeber beabsichtigt ist oder nicht, ist in der Praxis irrelevant, da es durchaus auch Gerichte geben kann, die sich an den – insoweit klaren – Wortlaut des Gesetzes halten und das Haftungsprivileg somit verwerfen.

Ich erwarte jedoch keine großen Auswirkungen auf private Seitenbetreiber. Ein Abmahnrisiko besteht im Grunde nicht und auch die Wahrscheinlichkeit von Bußgeldern halte ich für gering, sofern man nicht wiederholt und öffentlichkeitswirksam gegen den JMStV verstößt. Für gewerbliche Webseitenbetreiber sehe ich dagegen sehr wohl ein Abmahnrisiko, wenn gegen dem JMStV verstoßen wird. Eine falsche Alterseinstufung oder die Nichtbenennung eines Jugendschutzbeauftragten kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, weil sich das betreffende Unternehmen unter Umständen einen Vorteil gegenüber demjenigen Mitbewerber verschafft, der unter Aufwendung von finanziellen Mitteln seine Inhalte von einem entsprechenden Anbieter klassifizieren lässt. Spannend wird allerdings die Frage, ob die für Wettbewerbsrecht zuständigen Kammern bei den Gerichten dann wirklich entscheiden, ob ein Inhalt nun für die Altersstufen ab 12, ab 16 oder ab 18 Jahre geeignet ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Richter sich dafür zuständig bzw. dazu in der Lage fühlen, was die Frage aufwirft, wer diese Einstufung im gerichtlichen Verfahren dann vornehmen soll. Man kann wohl problemlos einen Inhalt erkennen, der erst ab 18 Jahren geeignet ist. Das man aber genauso problemlos die Grenze zwischen ab 12 und ab 16 Jahren geeigneten Inhalten ziehen kann, halte ich nicht für möglich. Das ist genauso praxisfremd wie der gesamte JMStV und insoweit fast schon wieder konsequent.

Stephan Schmitt ist Partner bei teclegal Rhein-Main Rechtsanwälte in Mainz