Klage gegen Hochschule – Beurlaubung während der U-Haft?
Diesen Antrag lehnte die Hochschule ab, weil die Untersuchungshaft kein unerwartet eintretendes Ereignis im Sinne der Einschreibeordnung ist. Nach Auffassung der Hochschule Koblenz habe der Kläger aber durch sein „eigenverantwortliches Handeln im Bereich von Dauerdelikten“ ständig mit einer Verhaftung und zwingend mit Untersuchungshaft rechnen müssen.
Das Gericht hielt dem entgegen, dass die Anordnung einer Untersuchungshaft nicht vorhersehbar sei. Der Haftrichter entscheide aufgrund eines dringenden Tatverdachts nach seinem Ermessen und prüfe, ob Haftgründe vorliegen. „Viele Angeklagte kommen zu ihrem Strafprozess von zu Hause aus“, betonte der Vorsitzende Richter Peter Fritz. Gehindert worden weiterzustudieren sei der Kläger nicht durch sein Verhalten, sondern durch die Untersuchungshaft.
Die Kammer deutete an, die Untersuchungshaft tatsächlich als plötzliches und unerwartetes Ereignis zu werten und das noch ausstehende Urteil zugunsten des Klägers zu formulieren.
dem