Frankfurt

Die „Nacht“ ist an jedem Flughafen anders

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Kein Gesetz regelt den Nachtbetrieb von Flugzeugen. Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) schreibt nur allgemein vor: „Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.“

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Frankfurt – Kein Gesetz regelt den Nachtbetrieb von Flugzeugen. Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) schreibt nur allgemein vor: „Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.“

Und so entscheiden Richter, wann Ruhe ist. Für jede Flughafenplanung wird die Nacht anders definiert.

„Mediationsnacht“: Mit diesem Begriff sind die sechs Stunden zwischen 23 und 5 Uhr im Streit um den Flughafenausbau in Frankfurt gemeint. Ein striktes Flugverbot in dieser Zeit hatte die von der hessischen Landesregierung eingesetzte Mediation zur Bedingung für den Ausbau gemacht. Die Landesregierung genehmigte aber schließlich 17 Ausnahmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel stoppte am 11. Oktober 2011 diese Flüge, bis eine endgültige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vorliegt.

„Gesamtnacht“: Diesen Begriff verwendet das hessische Wirtschaftsministerium für die Zeit von 22 bis 6 Uhr. Laut Planfeststellungsbeschluss sind in diesen acht Stunden täglich insgesamt 150 Starts und Landungen möglich.

„Kernnacht“: Am 13. Oktober 2011 entschied das Leipziger Bundesverwaltungsgericht für den Flughafen Berlin-Schönefeld, in der „Kernzeit der Nacht“, von 0 bis 5 Uhr, müsse Ruhe herrschen. dpa