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Wie Bundesbank-Vorstände gefeuert werden können

Frankfurt/Main (dpa) - Die Deutsche Bundesbank hat wenig Einfluss auf die Zusammensetzung ihres Vorstandes: Sie kann die Mitglieder des Gremiums weder selbst ernennen noch feuern. Das kann nur der Bundespräsident.

Deutsche Bundesbank
Kugelschreiber mit dem Logo der Deutschen Bundesbank.

Während das Vorschlagsrecht für Vorstände bei Bund und Ländern liegt, ist es die Notenbank, die die frühzeitige Entlassung eines Vorstandsmitglieds beim Staatsoberhaupt beantragen kann. Dies ist aber nur aus zwei Gründen möglich: Entweder ist der Vorstand krank und dienstunfähig, oder er hat sich eine «grundsätzliche und weitreichende Verfehlung» zuschulden kommen lassen - dieser Begriff ist allerdings nicht genau definiert. Dazu gehört eine Straftat oder ein Verstoß gegen den Ethik-Kodex.

Alle sechs Vorstände haben diesen Verhaltenskodex unterschrieben. Danach arbeiten sie unabhängig, unparteiisch und nehmen keine Geschenke an. Der Kodex schreibt den Vorständen vor, dass sie sich «jederzeit in einer Weise verhalten, die das Ansehen der Bundesbank und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Bundesbank aufrecht erhält und fördert».

Ob ein Vorstand diese Regeln übertreten hat, prüft der Ethik- Beauftragte der Bundesbank in jedem Einzelfall. Seit Oktober 2009 ist Professor Dr. Uwe H. Schneider von der Technischen Universität Darmstadt «Beauftragter für Corporate Governance der Bundesbank».

Der Vorstand der Notenbank kontrolliert sich selbst und wacht über das Verhalten der Vorstände. Das Gremium hat das Recht, die Abberufung eines seiner Mitglieder beim Bundespräsidenten zu beantragen. Andere Verfassungsorgane wie die Bundesregierung haben dagegen keinen Einfluss und können einen Frankfurter Währungshüter nicht feuern - obwohl die Regierung und der Bundesrat die Mitglieder vorschlägt und der Bundespräsident sie ernennt.

Der Ethik-Kodex erlaubt es Bundesbankvorständen, öffentlich Reden zu halten oder Texte zu verfassen, die nicht ihrem Amt bei der Notenbank zuzurechnen sind. Die Vorstandsmitglieder müssen in ihren Beiträgen aber klarstellen, dass sie diese als Privatpersonen verfasst haben und die Beiträge nicht notwendigerweise die Ansicht der Bank wiedergeben.

In der mehr als 50-jährigen Geschichte der Notenbank ist es noch nie vorgekommen, dass ein Vorstand wegen Verfehlungen entlassen wurde. Ernst Welteke, der 2004 über eine Affäre wegen einer Einladung in ein Luxushotel stolperte, reichte seinen Rücktritt ein.

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