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Strafrechtler: Signal zugunsten Kachelmanns

Karlsruhe/Berlin (dpa) - Die Aufhebung des Haftbefehls gegen Jörg Kachelmann ist nach Ansicht eines Strafrechtlers ein «sehr deutliches Signal» zugunsten des Fernsehmoderators.

«Das Oberlandesgericht sieht die höchste Verdachtsstufe nicht mehr, was jedenfalls ein Hinweis auf die Unschuld oder zumindest die Nichterweisbarkeit der Vorwürfe gegen Kachelmann ist», sagte der Berliner Strafrechtsanwalt Ulrich Wehner der Nachrichtenagentur dpa.

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Karlsruhe hatte am Donnerstag den Haftbefehl gegen Kachelmann überraschend aufgehoben. Am Nachmittag verließ der 52-jährige Schweizer das Mannheimer Gefängnis.

Das Landgericht könne in der Hauptverhandlung gegen Kachelmann, die am 6. September in Mannheim beginnen soll, zwar «rechtlich völlig autonom» entscheiden. Die Richter seien nicht an die OLG-Entscheidung gebunden, sagte Wehner. Und trotzdem könne die Beurteilung durch das Oberlandesgericht «faktisch ein Signal» sein.

«Das war eine U-Haft-Beendigung erster Klasse», sagte der Strafrechtsexperte mit Blick auf die Aufhebung des Haftbefehls. Im Gegensatz dazu sei es auch möglich, einen Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, dann bestehe er jedoch weiter.

Das Oberlandesgericht hatte auf den Unterschied zwischen «hinreichendem» und «dringendem» Tatverdacht hingewiesen. «Dies sind verschiedene Verdachtsstufen», erläuterte Wehner. «Ein hinreichender Tatverdacht ist erforderlich, damit eine Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet werden kann.» Eine Verurteilung muss wahrscheinlich erscheinen.

«Für einen dringenden Tatverdacht muss die Wahrscheinlichkeit groß sein, dass der Beschuldigte auch der Täter ist. Diese Voraussetzungen sind auch für eine Untersuchungshaft nötig», sagte Wehner. Die höheren Anforderungen seien wichtig, weil die Untersuchungshaft die schwerwiegendste Möglichkeit darstelle, ohne Urteil in das Leben eines Menschen einzugreifen.

Kachelmann muss nach Angaben Wehners zur Verhandlung zwingend selbst erscheinen. «Sollte er nicht kommen, ergeht wieder Haftbefehl.»

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