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Betriebsrat bei Versetzung genau informieren

Trier/Berlin (dpa/tmn) - Einer Versetzung von Mitarbeitern muss der Betriebsrat zustimmen. Er hat eine Woche Zeit, sich in so einer Sache zu entscheiden. Die Wochenfrist beginnt aber erst, wenn der Arbeitgeber dem Gremium alle erforderlichen Informationen mitgeteilt hat.

Dazu gehören die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie seine künftige tarifliche Eingruppierung. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Trier (Az.: 3 BV 36/09), auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist.

Eine Drogeriekette wollte eine Filiale schließen und drei der bisher dort arbeitenden Frauen auf andere Märkte verteilen. Für die Versetzung stellte die Personalabteilung beim Betriebsrat den dazu notwendigen Antrag. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Er verwies darauf, dass die Versetzung eine unangemessene Härte für die betroffenen Frauen darstelle. Denn für ihren neuen Arbeitsweg bräuchten sie bis zu dreieinhalb Stunden. Es gebe aber auch Personalbedarf in in einem näher gelegenen Markt.

Damit setzte sich der Betriebsrat vor Gericht durch. Der Arbeitgeber hatte zwar eingewandt, dass es dringende Gründe für die Versetzung gebe. Das sahen die Richter aber anders. Denn es sei lange vorhersehbar gewesen, dass der Markt schließen würde. Sie folgten auch nicht dem Argument, der Betriebsrat habe der Versetzung innerhalb einer Woche widersprechen müssen. Denn die Wochenfrist habe in diesem Fall gar nicht begonnen, weil der Antrag fehlerhaft war. So hätten alle personenbezogenen Daten der Frauen gefehlt. Auch seien keine Angaben über die künftigen Arbeitsplätze und die Gehaltseinstufung gemacht worden.

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