Zum Wörtchen "vorbestraft"
Mainz - Bei einem Strafbefehl bis einschließlich 90 Tagessätzen ist häufig davon die Rede, der Betreffende sei damit "nicht vorbestraft". Was aber bedeutet das? Professor Volker Erb, Lehrstuhlinhaber für Straf- und Strafprozessrecht an der Mainzer Universität, erläutert die feinen Unterschiede: In einem polizeilichen Führungszeugnis, wie es zum Beispiel Arbeitgeber von Bewerbern um eine Stelle verlangen können, werden Geldstrafen unterhalb von 91 Tagessätzen nicht vermerkt.
Anders ist es im Bundeszentralregister. Dort werden auch niedrigere Geldstrafen gespeichert - also auch die 80 Tagessätze von OB Beutel. Staatsanwaltschaften und Gerichte können einen Registerauszug beantragen. Kommen keine weiteren Strafen hinzu, wird der Eintrag nach fünf Jahren gelöscht. "Dann ist es so, als hätte es sie nicht gegeben", sagt Erb.
Strengere Anforderungen gelten allerdings beim Antrag auf einen Waffenschein: Da liegt die Grenze bei 60 Tagessätzen. Der Mainzer OB hätte also rein theoretisch keine Chance, eine Waffe führen zu dürfen. Und das fünf Jahre lang.
Claudia Renner




















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