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Kreis verdonnert Hundehalter zum Gassigehen

Westerwaldkreis - Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat einem Hundehalter mittels tierschutzrechtlicher Verfügung vorgeschrieben, seinen beiden Riesenschnauzern täglich mindestens ein Stunde Auslauf außerhalb des Zwingers zu ermöglichen. Die gesunden, temperamentvollen Tiere werden in Einzelzwingern gehalten und nach Aussage von Zeugen allenfalls sporadisch ausgeführt.
Für Hunde als bewegungsbedürftige Rudeltiere – so heißt es in der Begründung zu dem Bescheid - ist die Zwingerhaltung nur akzeptabel, wenn sie durch Phasen ausgiebiger Bewegung und Beschäftigung unterbrochen wird. Ein andauernder Aufenthalt im Zwinger beeinträchtige nicht nur in erheblichem Maße das Wohlbefinden der Tiere, sondern könne auch infolge Bewegungsmangel zu Stoffwechselstörungen und Schädigungen des Bewegungsapparates führen. Die Monotonie dieser Haltungsform begünstige darüber hinaus die Entstehung von Verhaltensstörungen bis hin zur Aggressivität.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld von 1000 Euro festgesetzt. Der Hundehalter kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Verfügung einlegen, allerdings hätte dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, da im Interesse des Tierschutzes die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung angeordnet wurde. Gegen den Sofortvollzug bleibt dem Halter nur der Weg zum Verwaltungsgericht, wo im Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit entschieden wird.
Gesetzliche Regelungen in Bezug auf Bewegungsmöglichkeit und Sozialkontakt von Hunden finden sich in der Tierschutz-Hundeverordnung, sind aber sehr allgemein formuliert und im Übrigen nicht bußgeldbewehrt. Behördliche Sanktionen sind daher nur aufgrund einer Verfügung im Einzelfall möglich.

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