Rheinland-Pfalz

Therapie ist Pflicht vor Magenverkleinerung

Die Krankenkasse muss einer stark übergewichtigen Frau eine Magenverkleinerung nur bezahlen, wenn alle anderen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind.

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Rheinland-Pfalz. Die Krankenkasse muss einer stark übergewichtigen Frau eine Magenverkleinerung nur bezahlen, wenn alle anderen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Das entschied das Landessozialgericht. Die Richter verlangen eine wenigstens sechs- bis zwölfmonatige Behandlung – etwa durch Ernährungsberatung und Ernährungsumstellung.

In dem Fall ging es um eine Frau, die 115 Kilo bei 171 Zentimetern Körpergröße wiegt. Von ihrer Krankenkasse hatte sie die Kostenübernahme für eine Magenbypassoperation (knapp 5400 Euro) verlangt. Zwar räumten die Richter ein, dass starkes Übergewicht eine Krankheit darstellt. Die Klägerin habe aber noch nicht alle Behandlungsmethoden ausgeschöpft. Als unerheblich werteten die Richter den Einwand der Frau, von der Kasse bisher unzureichend beraten worden zu sein: Krankenkassen seien nicht verpflichtet, ungefragt auf qualifizierte Therapiemöglichkeiten hinzuweisen.

M Aktenzeichen: L 5 KR 101/10