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Rheinland-Pfalz
In dem Gutachten ist die Rede davon, dass vor dem Beginn eines Raumordnungsverfahrens ein Träger dieses Planungsschrittes feststehen muss. Konkret heißt es: „Zur Eröffnung eines Raumordnungsverfahrens kann es erst kommen, wenn von dem fraglichen Träger die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Ohne diese Unterlagen kann die Landesplanungsbehörde die Raumbedeutsamkeit ...
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