Mainz - Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag in die Muttersprache seines Mitarbeiters zu übersetzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
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Mainz – Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag in die Muttersprache seines Mitarbeiters zu übersetzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Das Gericht wies mit seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil die Zahlungsklage eines Arbeitnehmers ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.