Die Behörde des Kreises – und ihre Aufgaben
Dazu müssen sich die Mitarbeiter in den meisten Fällen zuerst einen Eindruck von den Lebensumständen des Betroffenen verschaffen: vor Ort recherchieren, mit Angehörigen und möglichen Betreuern sprechen. Vorab muss auch geklärt werden, ob es betreuungsvermeidende Maßnahmen wie Vorsorgevollmachten gibt. Die Betreuung, die vom Gericht eingerichtet wird, ist in aller Regel der letzte Schritt.
Das Gericht legt neben dem Sozialbericht der Betreuungsbehörde ein medizinisches Gutachten sowie eine gerichtliche Anhörung des Betroffenen zugrunde, bevor es entscheidet. Dieses Verfahren kann zwischen vier Wochen und vier Monaten dauern. Vorschlagen können Angehörige, Krankenhäuser, Sozialdienste, aber auch Ärzte, Betreuungsvereine, Nachbarn, der Bürgermeister oder der sozialpsychiatrische Dienst. Manchmal geschieht dies auch anonym.
skw