Diese Pflichten müssen den Satzungen der Gemeinden zufolge von Anwohnern erfüllt werden
Die Straßenmeisterei räumt alle „klassifizierten Straßen“, also Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Innerorts sind die Gemeinden für die Verkehrssicherung zuständig, jedoch wurde diese Pflicht zumeist auf die Straßenanlieger übertragen. Welche Arbeiten vom Bürger übernommen werden müssen, steht in der Straßenreinigungssatzung der Kommune.
Aufgrund der Kosten hat sich in vielen Gemeinden durchgesetzt, dass der Anlieger alle an das Grundstück grenzenden Straßen bis zur Hälfte räumen und streuen muss. Die Gehwege von Schnee und Eis zu befreien, reicht demnach nicht aus. Auch Abflussrinnen für Tauwasser und Wasseranschlüsse für die Feuerwehr müssen frei bleiben. Die vorgegebenen Verkehrszeiten sind nichts für Langschläfer. Der Eigentümer sollte Schnee „unverzüglich“ beseitigen, und das zwischen 7 und 20 Uhr. An Sonntagen darf eine Stunde länger geschlafen werden. Es reicht jedoch nicht aus, den losen Schnee zu entfernen. „Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen“, heißt es. Der Verkehr und das Benutzen der Gehwege dürfen nicht behindert werden. Es gilt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn es den ganzen Tag schneit, muss nicht den ganzen Tag geschippt werden. Das Streuen mit Salz erzielt die größte Wirkung, ist aber schlecht für die Umwelt. Empfohlen werden Asche, Sand, Sägemehl und Granulat als „abstumpfende Stoffe“. Die Satzungen stammen zumeist aus den 70er-Jahren.
ker