Koblenz/Unkel

Gericht: „Rotbäckchen“-Saft darf nicht lernstark heißen

„Rotbäckchen“ verspricht zu viel: Die Werbung des Unternehmens aus Unkel ist wettbewerbswidrig, so das Oberlandesgericht Koblenz.

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Die Gesundheitswerbung für den „Rotbäckchen“-Saft ist einem Gerichtsurteil zufolge nicht zulässig: Die Aussagen „lernstark“ sowie „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Flaschenetikett seien wettbewerbswidrig, heißt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 9 U 405/13). Diese Werbung verstoße gegen eine EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, sagte ein Gerichtssprecher. Diese „Health-Claim-Verordnung“ soll Verbraucher vor irreführenden oder wissenschaftlich nicht bewiesenen Angaben schützen. Seit Dezember 2012 gibt es eine Positivliste mit 200 erlaubten Health-Claims. Nur die darauf zugelassenen Aussagen dürfen in der Lebensmittelwerbung genutzt werden.

Für die Aussagen auf den Flaschenetiketten des Mehrfruchtsaftes „Rotbäckchen“ lag keine Zulassung vor, hieß es. Das OLG wies damit die Berufung der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH in Unkel (Kreis Neuwied) gegen ein Urteil des Koblenzer Landgerichts zurück. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte den Rechtsstreit angestrengt. In der ersten Instanz hatte das Unternehmen erfolglos argumentiert, der Saft werde auch von älteren Menschen getrunken und sei daher gar kein spezielles Kinderprodukt, ließ das Gericht nicht gelten. Erwiderung des gerichts: Das Etikett sei so gestaltet und die Werbung so konzipiert, dass eindeutig auf Kinder als Zielgruppe gezielt werde. Außerdem hatte die Firma das Produkt in einem Hinweis auf der Flasche selbst als Kindersaft bezeichnet.

Das OLG-Urteil ist sofort vollstreckbar, da eine Revision nicht zugelassen wurde, sagte der OLG-Sprecher. Das Unternehmen wolle gegen diese Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof vorgehen, kündigte ein Unternehmenssprecher an. „Wir sind davon überzeugt, nach geltendem Recht zu handeln.“