Die Details zur Erbschaftsteuer

Großvermögen: Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Unterhalb der Grenze werden weiter Steuervorteile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden.

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Stundung: Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie gestundet werden. Die Möglichkeit soll gegenüber dem Gesetzesbeschluss aber eingeschränkt werden. Sie soll nunmehr statt für zehn nur noch für sieben Jahre möglich und nur im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei sein. Danach erfolgen eine 6-prozentige Verzinsung und eine jährliche Tilgung in Höhe von je einem Sechstel. Die Stundungsmöglichkeit endet bei Anteilsabgabe an Dritte.

Abschmelzmodell: An dem lange umstrittenen Punkt gibt es keine Abstriche. Soll Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschlag: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Die Verschonung sinkt schneller mit der Größe des Unternehmensvermögens bis auf null. Gar keine Verschonung wird gewährt ab einem Erbe von 90 Millionen Euro.

Familienunternehmen: Für Familienunternehmen mit Verfügungsbeschränkung – der Erbe kann nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden – ist ein Abschlag von maximal 30 Prozent geplant. Den gibt es nur, wenn neben der Entnahme der Steuern nach dem Gesellschaftsvertrag pro Jahr maximal 37,5 Prozent des Gewinns entnommen werden dürfen. Laut SPD gibt es ein „eindeutiges quantitatives Kriterium“ für die Einstufung als Familienunternehmen.

Unternehmenswert: Nachgebessert wurde die Bewertung des Unternehmensanteils, den ein Erbe übertragen bekommt. Das jetzige Verfahren führt angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Bisher werden diese – einfach gesagt – ermittelt, indem ein Kapitalisierungsfaktor von rund 18 mit dem Gewinn multipliziert wird. Künftig wird ein fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 Prozent zugrunde gelegt, der je nach Entwicklung der Zinsstrukturdaten in den folgenden Jahren angepasst werden soll.

Betriebs- und Verwaltungsvermögen: Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen (oft Geld) besteuert. Eine Komplettverschonung von Firmenvermögen soll nur möglich sein, wenn der Anteil des darin enthaltenen Verwaltungsvermögens 20 Prozent nicht übersteigt.

Steuertricks: Missbräuchliche Gestaltung wird eingeschränkt. Das Wiederaufleben der „Cash GmbH“ wird verhindert, also einer Gesellschaft, in der man Bargeld und sonstige Vermögenswerte steuergünstig hätte übertragen können. Zudem wird eine Steuerbegünstigung für Luxusgegenstände, die zum Firmenvermögen gehören, verhindert. Gestaltungen bei Altersvorsorgeverpflichtungen sollen unmöglich sein.

Kleinbetriebe: Bisher sind Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern vom Nachweis des Arbeitsplatzerhalts befreit. Künftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht ausgenommen werden. Saisonarbeiter werden nicht berücksichtigt.

Investitionsklausel: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, sollen steuerrechtlich begünstigt werden.