Spenden, Steuern und Flüchtlingshilfe

Um die Flüchtlingshilfe zu erleichtern, gelten befristet vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 neue Regelungen:

Lesezeit: 1 Minute
Anzeige

Als Spendennachweis genügen Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg oder der Ausdruck der Überweisung per Onlinebanking. Dies gilt in der Regel für Spenden bis zu 200 Euro. Für die Flüchtlingshilfe wurde diese Grenze aufgehoben, wenn die Spenden an Wohlfahrtsverbände oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gehen. Dies gilt aber nicht für Spenden, die sonstige gemeinnützige Vereine erhalten.

Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen, unabhängig vom eigentlichen Satzungszweck, Spenden für Flüchtlinge sammeln. Zudem dürfen unverbrauchte Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwendet werden.

Auch nicht gemeinnützige Organisationen, etwa ein Skatverein, können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Flüchtlingshilfe sammeln. Steuerlich absetzbar sind diese Spenden, wenn die Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Flüchtlingshilfe weitergeleitet werden.

Darüber hinaus gelten die üblichen Regelungen: So können beispielsweise Fahrtkosten von freiwilligen Flüchtlingshelfern nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn vorher ein Anspruch auf Kostenersatz vertraglich mit der gemeinnützigen Organisation geregelt wurde. Verzichtet der Helfer dann auf die Kostenerstattung, kann er hierfür, wie bei einer Geldspende, eine Spendenbescheinigung erhalten.

Mitarbeiter der Finanzverwaltung unterstützen tatkräftig die Flüchtlingshilfe in der Erstaufnahme. Nach einem Aufruf der Landesregierung meldeten sich spontan rund 150 Bedienstete. Seit Juli 2015 waren 54 von ihnen (überwiegend sind sie bei den Finanzämtern tätig) im Einsatz. Damit stellen die Finanzbediensteten den höchsten Anteil an den Freiwilligen. In der Regel sind sie für acht Wochen bei der Erstaufnahme in Hermeskeil, Ingelheim, Kusel, Daaden sowie in Trier tätig, in Einzelfällen auch länger.