Neue Regelungen und Fristen

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Geburtstagsfeier ganz allein bezahlen

Einige Arbeitnehmer haben sich zu früh gefreut, als das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im November urteilte (Az. 6 K 1868/13), dass auch Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abgesetzt werden können. Aber: Über den Fall muss noch höchstrichterlich der Bundesfinanzhof entscheiden. Bis zur endgültigen Klärung erkennen die Finanzämter die Kosten für eine Feier vorerst nicht als Werbungskosten an, erklärt die Sprecherin des Landesamts für Steuern, Wiebke Girolstein. Bislang gibt es nur wenige Ausnahmen – bei einem nahezu ausschließlich beruflichen Anlass. Dazu gehört etwa die Übergabe der Dienstgeschäfte und der Abschied in den Ruhestand eines Offiziers oder Behördenleiters.

Erstausbildung nun gesetzlich festgelegt

Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Sonderausgaben abziehbar, bis maximal 6000 Euro pro Jahr. Aufwendungen für eine zweite, weitere Berufsausbildung (etwa Master oder Meister) werden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe berücksichtigt. Was unter dem Begriff „Erstausbildung“ zu verstehen ist, wird seit 2015 erstmals gesetzlich definiert. Sie liegt vor, wenn eine Ausbildung mindestens zwölf Monate – in Vollzeit – dauert und mit einer Prüfung abschließt. Eine kürzere Ausbildung hat zur Folge, dass die Aufwendungen eines nachfolgenden Studiums ebenfalls nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Welche Fristen sind zu beachten?

Am 31. Mai 2016 ist die offizielle Abgabefrist der Steuererklärung für das Jahr 2015. Dazu verpflichtet sind alle, die beispielsweise Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Eltern- oder Krankengeld von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen haben. Andere Arbeitnehmer laufen aber Gefahr, Geld zu verschenken, wenn sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. Gilt keine Pflicht, heißt es: Spätestens vier Jahre nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres ist Ende der Abgabefrist. Die Erklärung für das Jahr 2012 muss daher spätestens bis zum 31. Dezember 2016 beim Finanzamt vorliegen.

Schornsteinfeger wieder voll absetzbar

Gute Nachricht aus dem Bundesfinanzministerium: Ausgaben für den Schornsteinfeger können wieder voll als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt angerechnet werden. Zuletzt konnten nur noch die jährlich anfallenden Kehrgebühren sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten abgesetzt werden, nicht aber jährliche Mess- und Überprüfungsarbeiten und Feuerstättenschau. Dies wurde nun korrigiert. Davon profitieren nicht nur Hauseigentümer, sondern auch Mieter. Sie haben zwar keine eigene Rechnung, aber sie können die Kosten etwa mit denen für Hausmeister oder Treppenhausreinigung aus der Nebenkosten-Abrechnung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.