Rheinland-Pfalz

Tipps: So können Sie sich schützen

„Unerwünschte Telefonwerbung kann man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern“, so die schlechte Nachricht von Lore Herrmann-Karch von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

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„Schon wer in einem öffentlichen Verzeichnis – zum Beispiel dem Telefonbuch – registriert ist, muss mit Werbeanrufen rechnen.“ Doch die Expertin hat einige Tipps parat, mit denen Sie gegen die unerbetenen Anrufer vorgehen können.

Nummer für sich behalten: „Geben Sie Ihre Telefonnummer nur an Unternehmen, wenn es für die Abwicklung eines Vertrages nötig ist“, so Herrmann-Karch. Wird die Angabe der Nummer nicht gefordert, sollten Sie sie für sich behalten.

Das Kleingedruckte lesen: Wenn Sie einen Vertrag unterzeichnen, lesen Sie sorgfältig das Kleingedruckte. „Achten Sie auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben sollen, und streichen Sie diese“, so die Expertin. Solche Klauseln sind meistens mit „Datenschutz“ oder „Datenverarbeitung“ überschrieben.

Vorsicht bei Gewinnspielen: Gewinnspiele dienen vorwiegend der Datensammlung. „Geben Sie bei einer Teilnahme Ihre Nummer möglichst nicht an“, sagt Herrmann-Karch. Wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, widersprechen Sie ausdrücklich der Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken.

Widerrufsrecht nutzen: Sollten Sie am Telefon doch einmal zu viel „Ja“ gesagt haben und einen Vertrag eingegangen sein, machen Sie von Ihrem Recht auf Widerruf Gebrauch. „Verträge, die während eines Telefonats geschlossen wurden, können Sie nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen“, erklärt die Expertin. „Die Frist beträgt einen Monat.“ Wichtig: Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn das Unternehmen seine Informationspflichten für Fernabsatzverträge zuvor vollständig erfüllt und Sie in Textform – per Fax, E-Mail oder mit einer Rechnung – über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Ist das nicht der Fall, können Sie den Vertrag sogar ohne zeitliche Beschränkung widerrufen.

„Sie müssen den Widerruf auch nicht begründen und können ihn entweder schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erklären“, sagt Herrmann-Karch. Sie rät außerdem dazu, ihn per Einschreiben zu verschicken und Einlieferungsscheine von Paketen vorsichtshalber zu verwahren.