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Grundsätzlich ist jedes Detail über eine Krankheit gegenüber Dritten geheim

Die Verschwiegenheitspflicht, meist Schweigepflicht genannt, ist im Paragraf 203 Strafgesetzbuch geregelt. Das gilt auch für eine Ausnahme, wenn der Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes nötig ist. Im Gesetz ist vom „rechtfertigenden Notstand“ die Rede (Paragraf 34). Der Arzt darf ein Patientengeheimnis offenbaren, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein wesentlich überwiegendes Rechtsgut besteht und diese Notstandslage nicht anders als durch Verletzung der Schweigepflicht abwendbar ist.

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Die Verschwiegenheitspflicht, meist Schweigepflicht genannt, ist im Paragraf 203 Strafgesetzbuch geregelt. Das gilt auch für eine Ausnahme, wenn der Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes nötig ist. Im Gesetz ist vom "rechtfertigenden Notstand" die Rede (Paragraf 34). Der Arzt darf ein Patientengeheimnis offenbaren, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein wesentlich überwiegendes Rechtsgut ...