Schönheitskliniken außer Kontrolle?

Mainz – Wer sich mit dem Gedanken an eine Schönheitsoperation trägt, hat allein in der Rhein-Main-Region mit Mainz, Wiesbaden und Frankfurt die Wahl zwischen mehr als zehn Kliniken und Praxen – bundesweit sind es Hunderte. Unabhängig von dem tragischen Wachkoma-Fall in der Mainzer Fontana-Klinik stellt sich jedes Mal die Frage: Wie kann man einigermaßen sicher sein, dass eine kosmetische Operation der Brust oder auch ein Facelifting medizinisch korrekt ausgeführt wird und das Risiko von Komplikationen so gering wie möglich bleibt?

Lesezeit: 3 Minuten
Anzeige

„Es gibt keine Stelle, die über die fachliche Qualifikation der Kliniken wacht“, kritisiert Gundo Zieres, Chef des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) in Rheinland-Pfalz. Diese fehlende Überwachung sei aber kein alleiniges Problem von Privatkliniken, sondern generell von Krankenhäusern. Allerdings müssen jene Kliniken, die Verträge mit den Krankenkassen haben, seit 2008 laut Sozialgesetzbuch alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht veröffentlichen. Doch diese Berichte lesen sich für Laien wie eine Ansammlung von bloßen Strukturdaten. Über die Qualität der geleisteten medizinischen Arbeit sagen sie für Patienten und Angehörige wenig aus.

Anders bei den Pflegeheimen und Pflegediensten: Sie müssen sich regelmäßig einem Check des MDK stellen. Die Aussagekraft des dafür entwickelten Schulnoten-Systems ist unter Experten zwar heftig umstritten. Aber immerhin müssen Pflegeeinrichtungen die Ergebnisse veröffentlichen und werden so in gewisser Weise vergleichbar.

Bei privaten Kliniken habe der MDK noch nicht einmal die Möglichkeit, nach Hinweisen auf mögliche Mängel aktiv zu werden, sagt MDK-Chef Zieres. Wenn eine Privatklinik keinen Versorgungsvertrag mit den Kassen habe, könne der MDK auch nichts ausrichten.

Hinzu komme, dass „Schönheitschirurg“ kein geschützter Beruf ist und keine spezielle Facharztausbildung erfordert. Die Verbraucherzentrale Hamburg, die sich mit dem Thema Schönheits-OP schwerpunktmäßig beschäftigt hat (siehe nebenstehenden Artikel), rät unter anderem, darauf zu achten, dass der Operateur ein ausgebildeter plastischer beziehungsweise ästhetischer Chirurg ist (was auf den Chef der Fontanaklinik im Übrigen zutrifft). Theoretisch könne aber auch ein Allgemein- oder ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt eine Schönheitsklinik eröffnen.

Der Eröffnung einer Privatklinik geht keine fachliche Überprüfung voraus. Die Erlaubnis (Konzession) vergibt die Stadt oder Gemeinde nach der Gewerbeordnung, also eher nach wirtschaftlichen Kriterien. So fragt das Mainzer Merkblatt für die Eröffnung „privater Krankenanstalten“ lediglich nach möglichen Vorstrafen oder einer Überschuldung des Antragstellers, und ob die beschäftigten Ärzte eine Zulassung als Facharzt haben.

Bleibt das Gesundheitsamt. Das aber ist laut Landeskrankenhausverordnung speziell für Hygienefragen zuständig, stellt die Kreisverwaltung Mainz-Bingen klar. In der Fontanaklinik sei 2011 eine Hygienebegehung gemacht worden – „die war unauffällig“, sagt Kreis-Pressesprecher Thomas Zöller. „Für die Einhaltung der Berufsordnung ist die Ärztekammer zuständig.“

Die Kammer allerdings kontrolliere lediglich die berufliche Qualifikation und die Standards der Ärzte, erläutert die Pressesprecherin der Landesärtzekammer, Ines Engelmohr. Dies sei zum Beispiel nötig, wenn eine Klinik die Berechtigung zur Weiterbildung von Ärzten erhalte. „Wir überwachen nicht die Klinik als solche.“ Mögliche Verstöße gegen die ärztliche Berufsordnung eines Bundeslandes könne die Kammer auch nicht prüfen, solange Ermittlungen oder Gerichtsverfahren noch andauern. Erst im Anschluss könne die Kammer untersuchen, ob Schritte im Sinne der Berufsordnung nötig sind. „Wenn wir als Kammer Verstöße feststellen, können wir intern rügen, Bußgelder aussprechen oder das Berufsgericht am Verwaltungsgericht anrufen“, erklärt Engelmohr. Mögliche Konsequenzen seien Geldstrafen oder der Entzug von Ehrenämtern wie zum Beispiel Vorstandsposten in einem Berufsverband.

Die Kammer entscheidet jedoch nicht darüber, ob ein Arzt die Erlaubnis zur Berufsausübung (Approbation) behält oder nicht. Diese Frage prüft das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung auf Grundlage der Bundesärzteordnung.

Darin heißt es, die Approbation sei zu widerrufen, wenn sich der Arzt „eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit und oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt“. Parallel kann das Landesamt noch während eines laufenden Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens die Approbation ruhen lassen. Ein solcher Fall erregte im April bundesweit Aufsehen: Derzeit ruht die Approbation eines Pfälzer Frauenarztes. Er hat das Vertrauen von mehr als 1800 Patientinnen missbraucht und von ihnen heimlich rund 35 000 Intimfotos gemacht. Claudia Renner