Rheinland-Pfalz

Schaden durchs Unwetter: Was zu tun ist

Was, wenn Hagel, Sturm und Blitz Schäden angerichtet haben – wie verhält es sich mit Versicherungen? Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gibt Tipps.

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Rheinland-Pfalz – Was, wenn Hagel, Sturm und Blitz Schäden angerichtet haben – wie verhält es sich mit Versicherungen? Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gibt Tipps.

Wichtigster Rat der Verbraucherzentrale: Schäden müssen umgehend und wahrheitsgetreu gemeldet werden. Hat es einen Schaden gegeben, ist man verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens durch die Versicherung erschweren könnte – ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Gefahrenquellen dürfen natürlich beseitigt und Löcher so geflickt werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. Generell empfiehlt es sich, Schäden durch Fotos oder Film zu dokumentieren. Kaputte Gegenstände sollten Sie deshalb erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgen.

Schäden durch Hagel: Sorgen faustgroße Hagel-Brocken für Schäden beispielsweise an Dach, Fenster oder Rollläden, dann tritt der Gebäudeversicherer ein. Trifft es Autos, dann haftet die Teilkaskoversicherung. Ein aktuelles Video aus Andernach zeigt die Gewalt der Hagelkörner.

Sturmschäden: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch finden die Gesellschaften es erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 61 Stundenkilometern – die bei dem Unwetter am Freitag vielerorts locker übertroffen worden sind. Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen, muss das nicht einzekn nachgewiesen werden. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, dass es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat und auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt worden sind.

Wurde Hausrat zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung nur abgedeckt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und beschädigt wurden. Gartenmöbel fallen also nicht darunter. Ausnahme: Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt wurden.

Autoschäden durch Dachziegel: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Fahrzeugs, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.

Schäden durch umgestürzte Bäume: Nicht die Teilkasko-, sondern nur die Vollkaskoversicherung haftet für einen Blechschaden, wenn ein Auto auf einen umgestürzten Baum fährt. Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Meist stellt sich die Beweislage in solch einem Fall jedoch als sehr schwierig dar. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

Schäden durch Regen: Überflutet Dauerregen Keller, beschädigt Wände und Inventar, dann hilft allein die so genannte „Elementarschaden-Versicherung“. Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser.

Allerdings: Bei diesem Zusatzschutz wird zumeist eine Selbstbeteiligung vereinbart – häufig in Höhe von zehn Prozent der Schadenssumme.

Bei der Kfz-Teilkaskoversicherung sind auch Schäden durch Überschwemmungen mitversichert. Da es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt, brauchen Fahrzeughalter keine Rückstufung zu befürchten. Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen. Inwieweit Fahrzeugteile oder sonstiges Zubehör (zum Beispiel Kindersitze, Warndreieck, Verbandskasten) mitversichert sind, variiert je nach Gesellschaft. Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder sich auch ganz verweigert.

Schäden durch Blitzschlag: Schlägt der Blitz direkt in ein Haus ein, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden nur ersetzt, wenn der Blitz direkt in das versicherte Grundstück oder Gebäude eingeschlagen ist. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart wurde. Das gilt ebenso für die Hausratversicherung.