Düsseldorf

Aufruf gegen Rechts: Gericht kritisiert Oberbürgermeister

Auch gegenüber rechtsradikalen Demonstranten hat sich ein Oberbürgermeister neutral zu verhalten und keine Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht dem dortigen Stadtoberhaupt ins Stammbuch geschrieben.

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Ein Oberbürgermeister muss sich auch gegenüber politisch unliebsamen Demonstranten neutral verhalten. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht am Freitag betont und Maßnahmen des Düsseldorfer Oberbürgermeisters Thomas Geisel (SPD) als rechtswidrig kritisiert.

Licht aus am Rathaus in der Altstadt von Düsseldorf. Als Zeichen gegen Ausländerfeindlichkeit wurden in Düsseldorf am am 12. Januar 2015 an markanten Gebäuden die Lichter gelöscht.

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Dügida-Demonstration in Düsseldorf

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Der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel

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Geisel (SPD) hatte gegen eine von Rechtsextremisten gesteuerte Dügida-Demonstration („Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“) Position bezogen, den Bürgern von einer Teilnahme abgeraten, zu einer Gegendemo aufgerufen und die Beleuchtung öffentlicher Gebäude mit der Aktion „Lichter aus“ demonstrativ löschen lassen.

Gericht: „Kein Recht auf freie Meinungsäußerung“

Damit habe er seine Neutralitätspflicht verletzt, befand das Gericht. Als Hoheitsträger in amtlicher Funktion habe Geisel kein Recht auf freie Meinungsäußerung. Er habe sich zurückzuhalten und nicht Partei zu ergreifen.

„Ein Grundrechtseingriff des Oberbürgermeisters liegt vor“, sagte Gerichtspräsident Andreas Heusch in der Urteilsbegründung. Demo-Anmelderin Melanie Dittmer zählte damals zum Landesvorstand der als rechtsextrem eingestuften Partei Pro NRW. Sie scheiterte dennoch mit ihrer Klage: Es drohe keine Wiederholungsgefahr, befand das Gericht.

Im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht der Stadt Düsseldorf aufgegeben, den Aufruf „Lichter aus!“ von der Internetseite zu entfernen und das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude zu unterlassen. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Eil-Beschluss aufgehoben. Auch gegen das Urteil vom Freitag ist noch der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht möglich (Az.: 1 K 1969).

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